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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 22.12.2000
Aktenzeichen: 5 U 6151/00
Rechtsgebiete: ZPO, UWG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
UWG § 3
Leitsatz:

Der Begriff "Center" kennzeichnet ein Geschäft, bei dem die wesentlichen Leistungen von einem einheitlichen Geschäftslokal aus durch eigene Angestellte erbracht werden.


KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 6151/00 97 O 71/00 Landgericht Berlin

22. Dezember 2000

Lohey, Justizsekretärin

In dem Verfügungsverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und den Richter am Landgericht van Dieken auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegner gegen das am 3. Juli 2000 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511a ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 03. Juli 2000 ist zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Antragstellerin steht gemäß § 3 UWG ein Unterlassungsanspruch zu, weil, die Firma G Center der Antragsgegnerin zu 1), unter der sie ihre Leistungen im Internet, auf Flyern und Werbeanschreiben bewirbt, über ihre geschäftlichen Verhältnisse irreführt.

1.

Die Firma G Center ist irreführend.

Nach Auffassung des Senats kennzeichnet der Begriff Center jedenfalls noch ein Unternehmen, welches einen wesentlichen Teil seiner Leistungen von einem einheitlichen Geschäftslokal durch eigene Angestellte erbringt. Das ist bei der Antragsgegnerin zu 1) nicht der Fall.

Für die Beurteilung der Irreführungsgefahr kommt es auf die konkrete Verwendung und die Branche des Werbenden an, so dass entscheidend ist, welche Vorstellungen der Verkehr mit dem Begriff G Center verbindet. Angesprochen sind dabei die allgemeinen Verkehrskreise. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Werbung der Antragsgegnerin zu 1) ganz überwiegend im Internet erfolgt und über dieses die überwiegenden Kundenbeziehungen hergestellt werden. Denn daraus ergibt sich nicht automatisch ein eingeschränkter besonderer Verkehrskreis. Zum einen handelt es sich bei den Internetnutzern letztlich auch um die allgemeinen Verkehrskreise, die diese Kommunikationsform nutzen. Dem Kreis der potentiellen Nutzer kommt in dieser Allgemeinheit keine besonderen Kenntnisse zu, weil damit sowohl diejenigen erfasst sind, die das Internet erstmals nutzen, wie auch diejenigen, die es gelegentlich oder sogar häufig nutzen. Zum anderen wirkt die Werbung der Antragsgegnerin zu 1) auch über das Internet hinaus, wenn z.B. der Flyer an einen Freund oder Bekannten weitergeben wird.

Nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis kennzeichnet der Begriff Center (= Mittelpunkt) einen Ort, an dem bestimmte Leistungen erbracht werden. Der Verbraucher erwartet damit grundsätzlich, dass, wie z.B. bei einem Copy- oder Küchen-Center, die Leistungen rund um die G ebenfalls im Wesentlichen konzentriert an einem Ort erbracht werden. Da es sich um ein Dienstleistungsangebot handelt, kommt es mithin nicht entscheidend darauf an, wie groß das Angebot ist, sondern allein, dass sämtliche Leistungsangebote in einer Hand von einem Ort aus erbracht werden, dass mithin ein Center besteht, welches umfänglich das gesamte Geschäft abwickelt und wo die wesentlichen Ansprechpartner anzutreffen sind.

Der Senat verkennt nicht, dass der Begriff Center sich insbesondere unter der Einwirkung des Internets weiter dahingehend verändern könnte, dass der Begriff Center nicht nur einen tatsächlichen, sondern auch einen virtuellen Ort verkörpern könnte, dessen Existenz allein durch die Webseite repräsentiert wird. Jedoch ist der Senat der Auffassung, dass ein solches Verkehrsverständnis noch nicht vorherrscht. Denn der Verbraucher kennt den Begriff Center zunächst aus dem stationären Handel und wird zunächst daraus ableiten, dass gegebenenfalls für ein solches tatsächlich vorhandenes Center im Internet geworben wird. Weiterhin ist auch nicht aus dem verwendeten Begriff G Center aus sich heraus ersichtlich, dass das Center nur virtuell vorhanden ist, wie dies z.B. bei typischen Internetdienstleistungen (wie z.B. Source-Center für die Möglichkeit des Downloads von Programmcodes) oder Verwendung von Begriffen, die auf das Internet hindeuten (wie z.B. Internet-center, online-center etc.) der Fall sein kann.

Ein derartiges Center besitzt die Antragsgegnerin zu 1) aber nicht. Unter der Adresse 19 236 in M ist dies schon deshalb nicht vorhanden, weil hier überhaupt keine nennenswerten Leistungen erbracht werden. Es handelt sich letztlich nur um eine Briefadresse, mag auch noch die Möglichkeit bestehen, dass dort Informationsmaterial zu erhalten ist.

Aber auch unter der Adresse O v M S liegt kein Center vor. Allerdings ist zu Gunsten der Antragsgegner davon auszugehen, dass dort ständig bereit gehaltene Beratungsräume vorhanden sind, ebenso wie das Call-Center, welches die Hauptlast der Beratungsleistung trägt. Selbst wenn man damit unterstellt, dass dort jedenfalls die maßgeblichen Leistungen der Antragsgegnerin zu 1) erbracht werden und damit eine tatsächliche örtliche Konzentration vorliegt, fehlt es aber dennoch an einem Center, weil die dort erbrachten Beratungsleistungen nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegner von Mitarbeitern der allphones erbracht werden, also nicht von Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu 1). Darauf kommt es aber an, weil es sich damit bei diesem Standort nicht um einen Geschäftssitz im eigentlichen Sinne handelt. Denn eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu den Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu 1) ist nicht möglich.

2.

Dieser Irrtum ist auch wettbewerblich relevant. Stellen sich nämlich die angesprochenen Verkehrskreise ein Center im oben definierten Sinne vor, so geht von dieser Vorstellung eine Anlockwirkung aus. Denn geht der Kunde davon aus, dass hinter dem Angebot der Antragsgegnerin zu 1) ein Unternehmen steht, welches einen lokalisierbaren Geschäftssitz hat und dort mit seinem Mitarbeitern Leistungen erbringt, so erweckt dies den Anschein von Solidität und Seriosität, weil ein solches Unternehmen, anders als eine virtuelle Konstruktion, sich nicht ohne weiteres auflösen und verschwinden kann.

3.

Ob die Antragsgegnerin zu 1) ihre Leistungen durch Einschaltung eines Call-Centers genauso gut oder sogar besser erbringen kann, als durch eigene Mitarbeiter, weil sie flexibler auf die Kundenanforderungen reagieren kann, ist unerheblich. Denn auch für gute Ware darf nicht irreführend geworben werden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21 Auflage § 3 Rdnr. 90).

4.

Für diesen Wettbewerbsverstoß hat auch der Antragsgegner zu 2) als Geschäftsführer einzustehen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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